Gesellschaft für Effizienz in Staat und Verwaltung e.V.

Logo GFE

Vereinssatzung

Satzung
Stand: 8.März 2002

§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Effizienz in Staat und Verwaltung e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2
Zweck des Vereins

  1. Der ausschließliche und unmittelbare Zweck des Vereins ist es, Bestrebungen und Maßnahmen zur Entbürokratisierung auf wissenschaftlicher Basis zu veranlassen und zu fördern. Die Aktivitäten sollen sich insbesondere richten auf die
  2. Eindämmung der Normenflut
  3. Verwaltungsvereinfachung
  4. Entstaatlichung bzw. Privatisierung
  5. größere Ausgewogenheit des Rechtsstaatsprinzips.

Dadurch sollen die Freiräume für flexibles und eigenverantwortliches Handeln teils bewahrt, teils wieder erweitert werden und zwar sowohl im privaten Bereich als auch in der Wirtschaft und in den öffentlichen Verwaltungen. Zur Entlastung aller Bürger sollen unnötiger Kosten- und Zeitaufwand verringert werden. Darüber hinaus soll der Verein ein Forum der Begegnung von Wissenschaftlern, Praktikern und Politikern sein.

  1. Die Erfüllung dieser Aufgaben geschieht in erster Linie durch die
  2. Veranlassung oder Vornahme von wissenschaftlichen Untersuchungen und empirischen Berichten sowie deren systematischer Erfassung
  3. Veranstaltungen von Kongressen, Symposien und Kolloquien
  4. Veröffentlichung und publizistische Verbreitung der in diesem Rahmen erarbeiteten Untersuchungsergebnisse.

§3
Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstständig tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Gesellschaft dient ausschließlich und unmittelbar in § 2 genannten besonders förderungswürdigen und gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (33 51 ff. AO 1977).
  3. Bei Auflösung oder Wegfall seines bisherigen Zwecks entfällt das Vermögen des Vereins an die kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden.
  2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet auf Antrag der Vorstand.

 

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist voll zu entrichten.
  3. Ein Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Er kann nur aus wichtigem Grund beschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist und ferner, wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.

 

§ 6
Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliedsbeiträge werden durch den Vorstand festgesetzt.
  2. Die Mittel zur Erreichung der Ziele des Vereins sollen ferner durch Spenden aufgebracht werden.

 

§ 7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, das Kuratorium und die Mitgliederversammlung.

§8
Vorstand

  1. Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Die Vorstandmitglieder sind jeder allein zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung berechtigt.
  2. Zur Unterstützung des Vorstandes kann ein Geschäftsführer bestellt werden.

 

§ 9
Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht die Mitgliederversammlung ausschließlich zuständig ist.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Führung aller Geschäfte;
  2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
  3. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  4. Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
  5. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

§ 10
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann in der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Nachfolger gewählt werden.

 

§ 11
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 12
Kuratorium

  1. Zur Beratung des Vereins in Sonderheit des Vorstandes wird ein Kuratorium berufen. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Der Vorstand kann an den Sitzungen des Kuratoriums teilnehmen.
  2. Die Einberufung des Kuratoriums sowie die geschäftsmäßige Abwicklung der Kuratoriumssitzungen erfolgt durch den Vorstand, sofern der Kuratoriumsvorsitzende darum ersucht.
  3. Die Kuratoriumsmitglieder werden vom Vorstand berufen, und zwar jeweils für die Amtsdauer des berufenen Vorstandes.

 

§ 13
Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
    1. Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes;
    2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
    3. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins.

 

§ 14
Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

 

§ 15
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Schatzmeister geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von zwei Versammlungsteilnehmern, worunter ein Vorstandsmitglied sein soll, zu unterzeichnen ist.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
  3. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von neun Zehntels der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

§ 16
Wahlen

  1. Bei Wahlen kann die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einem Wahlleiter die Versammlungsleitung übertragen.
  2. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Ergibt sich bei diesen beiden Kandidaten Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das vom Versammlungsleiter zu ziehen ist.

 

§ 17

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.